Die Berechtigung
Der Betrieb von Kranen, Hebezeug und Seilwinden erfordert im gewerblichen Bereich das Vorhandensein von entsprechenden Betriebserlaubnissen, Zulassungen und für das Bedienpersonal, die erforderlichen Befähigungsnachweise, oft sogar beruflichen Qualifikationen.

Da der Betrieb in einem Sportverein zum privaten, nicht gewerblichen Bereich gehört, gelten diese Vorschriften hier nicht. Es ist also nicht erforderlich, dass die bedienenden Personen staatlich anerkannte Lizenzen oder Prüfungen vorweisen müssen (außer die Anlage selbst erfordert das – z.B. selbstfahrender Kran mit Straßenzulassung).

Dennoch sollte der Verein nicht jedem Mitglied gestatten, diese Anlagen so ohne weiteres zu benutzen sondern sollte sog. „Befähigte Personen“ benennen (dieser Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung). Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes seinen Mitgliedern gegenüber, um eben diese vor Schäden zu bewahren. Ebenso dazu gehört, dass diese berechtigten Personen in regelmäßigen Abständen eingewiesen und belehrt und diese Belehrungen aktenkundig gemacht werden. Sollte der Verein das selbst nicht leisten können, ist es ratsam, qualifizierte Personen zu engagieren oder entsprechende Veranstaltungen zu besuchen.

In den „Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (BGV D6 für Krane und BGV D8 für Winden-, Hub- und Zuggeräte) ist geregelt, was Bedienungsanweisungen, die möglichst aushängen sollten, zu enthalten haben und welche Anforderungen an das Bedienpersonal gestellt werden. Danach sollten sowohl die berechtigten Personen auf die Arbeitsabläufe und Sicherheitsanforderungen hingewiesen als auch die Bootseigner über ihre Aufgaben informiert werden. Es sollte darin klar zum Ausdruck kommen, dass für das Kranen bzw. Slippen des Bootes immer der Eigner die Hauptverantwortung selbst trägt und der Kran- bzw. Windenbediener lediglich in seinem Auftrag und nach seinen Anweisungen handelt.   

Weiterhin müssen alle Vereinsmitglieder darauf hingewiesen werden, dass ausschließlich die berechtigten Personen die Anlagen bedienen dürfen. Entsprechend muss unbefugtes Benutzen durch geeignete Sicherungsvorkehrungen verhindert werden (auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht).

Inbetriebnahme / Wartung
Eine gesetzliche Vorschrift zur regelmäßigen Sicherheitsprüfung gibt es für privat genutzte Kran- und Slipanlagen ebenfalls nicht. Aber auch hier gilt die Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes den Mitgliedern gegenüber, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Der Vorstand sollte demnach – aber auch zu seiner eigenen Sicherheit und um den Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen nicht zu gefährden (grobe Fahrlässigkeit) -, diese Überprüfungen regelmäßig durch Sachkundige vornehmen lassen. Die Prüfintervalle ergeben sich ebenfalls aus den BGV D6 und BGV D8. Danach hat der Betreiber vor der Erstinbetriebnahme eine Abnahme durchführen zu lassen, die Anlage ständig zu warten und jährlich eine Sicherheitsüberprüfung zu wiederholen.
Der Preis dafür beträgt beim TÜV Rheinland Industrieservice GmbH für Krananlagen bis 3 t ca. 125 EUR und bis 10 t ca. 140 EUR zuzüglich der sog. Anschlagmittel (Gurte, Traverse usw.). Für Slipanlagen konnten keine Preise in Erfahrung gebracht werden. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese ebenfalls in diesen Bereichen bewegen werden.

Die Versicherung
Im Rahmenversicherungsvertrag der Landessportbünde Berlin und Brandenburg mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg heißt es im § 2, Abschnitt A, Abs. 3, e: „Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Slipanlagen“.  Die Krananlage wurde leider vergessen, zu erwähnen. Eine Nachfrage bei der Feuersozietät ergab aber, dass mit dem Begriff „Slipanlage“, schlechthin die Anlagen gemeint sind, mit denen Boote aus dem oder in das Wasser befördert werden.
Unter der „Unterhaltung“ einer Kran- oder Slipanlage versteht man den Umstand, dass der reine Besitz eine Gefahr darstellen kann. Das kann die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sein, z.B. die Anlage ist schlecht gesichert oder kenntlich gemacht und jemand fährt oder läuft dagegen und es kommt zu Sach- oder Personenschäden. Oder mangelhafte Wartung führt zu Schäden an Booten, PKW, Personen usw. Sich evtl. daraus ergebende Haftpflichtansprüche gegen den Verein sind durch die Versicherung demnach nur gedeckt, wenn Schäden gegenüber Dritten auf die Anlage selbst zurückzuführen sind. Schäden also, die durch bauliche oder Funktionsmängel entstehen und nicht durch Bedienfehler. Wobei natürlich kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz besteht sondern lediglich bei Fahrlässigkeit. Deshalb also regelmäßige Überprüfungen!

Weiter im Vertragstext heißt es: „Schäden durch den Gebrauch der Anlage (Slipvorgang) sind jedoch ausgeschlossen“. Das bedeutet, dass wegen Schäden an Booten oder Personen, die durch erwähnte Bedienfehler entstehen – also beim eigentlichen Kranen oder Slippen -, keine Haftpflichtansprüche gegen die „Befähigte Person“ oder den Verein durch die Versicherung reguliert werden.
Beispiel: Ein Boot wird an den Haken gehängt, der Kranbediener missdeutet ein Zeichen und zieht zu früh an, so dass das Boot aus den Gurten rutscht und beschädigt wird. Ansprüche gegen den Kranbediener können in diesem Fall bei der Versicherung nicht geltend gemacht werden, da es sich erstens um eine Gefälligkeitsleistung handelt und zweitens der Versicherungsvertrag das – wie erwähnt – ausschließt. Das gilt auch, wenn der Kran- bzw. Windenbediener – sehr oft ist das der Hafenmeister – quasi als Bevollmächtigter des Vereins handelt oder zum Vereinsvorstand gehört. Durch diese Aussage im Versicherungsvertrag liegt das Risiko, das mit dem Kran- bzw. Slipvorgang verbunden ist, demnach beim Bootseigner. In solch einem Fall bleibt ihm im Schadensfall daher nichts anderes übrig, als auf seine eigene Boots-Kaskoversicherung zurückzugreifen – sofern er eine hat.

Das bisher Gesagte bedeutet natürlich nicht, dass künftig der Kran- oder Windenbediener jedwede Sorgfaltspflicht außer acht lassen kann. Immerhin hat der geschädigte Bootseigner immer noch die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Kran- oder Windenbediener vorzugehen und ihn auf Schadenersatz zu verklagen. Ob er damit Erfolg hat, ist die Frage und hängt vom konkreten Fall und dem Verschulden des Bedieners ab. Was er aber auf jeden Fall erreichen würde wäre, dass im Verein keiner mehr den Kran oder die Winde anfasst – zumindest nicht mehr beim Kläger, wenn er beim nächsten Mal Hilfe braucht.
In verschiedenen Vereinen ist es gängige Praxis, dass entweder der Bootseigner eine entsprechende Kasko-Versicherung vorweist oder den Verein sowie den Kran- oder Windenbediener von Schadenersatzansprüchen freistellt.

Möglicherweise wird dieser Artikel bei einigen Lesern Unverständnis bzw. Ungläubigkeit hervorrufen. Deshalb soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht die Aufgabe und auch nicht das Anliegen des LSB Berlin ist, durch Versicherungen einen Rundumschutz zu schaffen bzw. für alle Eventualitäten Vorsorge zu treffen. Jeder Eigner eines – meist ja kostspieligen – Wasserfahrzeugs ist daher angehalten, im eigenen Interesse für ausreichenden Versicherungsschutz seines Sportgerätes und natürlich auch für sich selbst zu sorgen.

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