Geltungsbereich:

Diese Hafenordnung gilt für das gesamte Gelände des YCBG sowie für alle Gebäude, Stege, Hallen und Werkstätten. Die Grenze zum Gelände des benachbarten LLZ Segeln ist zu respektieren und es wird zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei unvermeidlicher Nutzung aufgefordert.

      1. Verantwortung:

        • Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des Geländes obliegt dem Vorstand, dem Geschäftsführer, dem Hafenmeister bzw. deren Stellvertretern.
        • Die oben genannten Personen sind weisungsberechtigt und ihren Anweisungen ist Folge zu leisten
        • Die Benutzung des Hafens erfolgt auf eigene Gefahr.
        • Der Hafenmeister oder sein Vertreter ist in berechtigten Fällen befugt, Boote auch ohne Kenntnis des Eigners zu betreten oder zu verholen.
        • Für Schäden, die fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Verursacher.
        • Eltern haften für ihre Kinder.
        • Kinder dürfen die Hafenanlagen nur unter Aufsicht einer erwachsenen Person betreten
      2. Allgemeines Verhalten:

        • Alle Mitglieder, Gäste und Gastlieger sind aufgefordert, die Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, sowie sich umweltbewußt zu verhalten.
        • Alle Mitglieder und Gäste sind verpflichtet im Umgang mit Ressourcen (Wasser, Strom und Heizung) sparsam zu sein.
        • Die Nachtruhe im Hafen von 22 Uhr bis 6 Uhr ist einzuhalten.
        • Anfallender Müll ist in den aufgestellten Müllcontainern, unter Berücksichtigung der Wertstofftrennung, zu entsorgen.
        • Für die gesonderte Entsorgung von Farben, Ölen, Treibstoffresten und anderen Sonderabfällen bei den entsprechenden Sammelstellen ist der Verursacher verantwortlich.
        • Türen und Tore sind verschlossen zu halten.
        • Das Baden im Hafenbecken und zwischen den Booten ist nicht gestattet.
        • Gästen ist das Betreten des Geländes nur in Begleitung von Mitgliedern gestattet.
        • In allen Gebäuden, Hallen und Werkstätten besteht Rauchverbot.
        • Die Lagerung von Gegenständen, Beibooten usw. auf den Stegen ist nur kurzzeitig zulässig und wenn ein sicherer Verkehr möglich ist. Ausgenommen sind die abgestellten Jollen auf dem Weststeg, sicherer Durchgang vorausgesetzt.
        • Im Hafen ist unnötiger Schwell zu vermeiden.
        • Jedes im Hafen liegende Boot ist mit mindestens zwei Vorleinen und zwei Achterleinen festzumachen. Die Leinen sind der Bootsgröße entsprechend zu wählen (mind. 10 mm).
        • Laufendes Gut oder lose Teile sind so zu verzurren, dass keine störenden Geräusche auftreten.
        • Beim Verlassen des Hafens sind die Leinen abzuschlagen oder so zu befestigen, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden.
        • Anbauten, Bugkörbe oder Ähnliches dürfen nicht über die Stege ragen.
        • Hunde und Katzen sind im gesamten Gelände an der Leine zu führen. Unrat, welcher durch die Tiere entsteht, ist vom Besitzer zu beseitigen.
        • Das Wasser an den Entnahmestellen auf den Stegen ist kein Trinkwasser. Dauerhaft, durch die Liegeplatzinhaber, verlegte Schläuche sind nicht gestattet.
        • Das Parken auf dem gesamten Gelände ist nur zum Be- und Entladen gestattet.
        • Für die Stromentnahme dürfen nur den VDE-Vorschriften entsprechende und geprüfte Geräte verwendet werden (Prüffrist alle zwei Jahre). Schadhafte oder nicht ordnungsgemäß verlegte Geräte können eingezogen werden. Dauerhaft verlegte sind nicht erlaubt.
      3. Vereinsmitglieder:

        • Für Vereinsmitglieder gelten die Punkte 1+2 uneingeschränkt.
        • Die vom Hafenmeister zugewiesenen Liege- und Stellplätze sind einzuhalten. Änderungen sind nur in Absprache mit dem Hafenmeister möglich (auch Winterplätze).
        • Boote und Trailer sind so abzustellen, dass andere Personen nicht gefährdet oder behindert werden.
        • Alle abgestellten Boote, Trailer und sonstige Gegenstände müssen mit Aufkleber oder dem Namen gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall werden sie entfernt.
        • Die Anzeige im Büro von abzustellenden Booten, Beibooten, einzulagerndem Material, gemieteten Kisten und Schränken ist eine Bringepflicht.
        • Jeder Eigner ist für die Ordnung und Sauberkeit seines Stellplatzes verantwortlich.
        • Das Abstellen von Booten, Trailern und Gegenständen aller Art im gekennzeichneten Kranbereich ist verboten.
        • Die Stromentnahme erfolgt nur über die entsprechenden Stromsäulen und ist nur für den üblichen Bordbetrieb zulässig. Das Beheizen und Betreiben von Kühlgeräten ist nur in Anwesenheit von Personen gestattet. Dies gilt auch für den Winterbetrieb. Technisch bedingte Ausnahmen, zum Beispiel das Beheizen für Reparaturen, sind mit dem Hafenmeister abzustimmen.
        • Die Ladung von Batterien hat nur temporär und mit geeigneten Geräten stattzufinden.
        • Anwesende Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf, den Hafenmeister oder seinen Vertreter zu unterstützen.
        • Mitglieder die längere Zeit ihren Liegeplatz nicht nutzen, haben dies beim Hafenmeister anzuzeigen. Eine Erlassung von Liegeplatzentgelt für diese Zeit findet nicht statt.
        • Bei begründetem Bedarf (Regatten oder Veranstaltungen) können unter Aufsicht des Hafenmeisters und des Vorstandes Boote von Vereinsmitgliedern verholt werden. Die Eigner sind davon vorher zu unterrichten. Ist der Eigner nicht zu erreichen, entscheidet der Vorstand.
        • Das Verholen darf nur einem reibungslosen Hafenbetrieb dienen.
        • Vereinsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes keine Veränderungen an Gebäuden, Steganlagen oder Geräten vornehmen.
        • Die Slipanlage des benachbarten LLZ wird für die Durchführung des Kinder- und Jugendtrainings und einiger Regatten genutzt. Hierbei wird um besondere Rücksichtnahme und Absprache mit dem LLZ gebeten.
      4. Gastlieger:

        • Für Gastlieger gelten die Punkte 1+2 uneingeschränkt.
        • Gastlieger dürfen nur an dem vom Hafenmeister zugewiesenen Platz anlegen.
        • Die Hafennutzungsgebühr (siehe Gebührenordnung) ist nach dem Festmachen unaufgefordert beim Hafenmeister oder im Büro zu zahlen.
        • Gäste dürfen allein nur die dafür vorgesehenen Einrichtungen des YCBGs nutzen.
        • Gastlieger die ihr Boot länger als 12 Stunden verlassen, haben dies dem Hafenmeister mitzuteilen.
        • Hafenmeister und Vorstand sind jederzeit berechtigt Gastlieger an einen anderen Liegeplatz zu verlegen oder bei Abwesenheit der Besatzung selbständig zu verholen.
      5. Kranen:

        • Eigentümer des Kranes ist das Bezirksamt Treptow- Köpenick.
        • Die Zufahrt und Nutzung des Krans durch das LLZ ist zu gewährleisten.
        • Die Bedienung des Kranes seitens des YCBG erfolgt nur durch den Hafenmeister, seinen Vertreter oder durch eingewiesene und vom Vorstand befugte Personen.
        • Das Kranen von Gästen und Regattateilnehmern obliegt dem Hafenmeister oder den befugten Personen aus dem YCBG.
        • Beim Bedienen des Kranes sind alle Sicherheitsmaßnahmen strikt zu beachten.
        • Der Kran ist nach Abschluss der Arbeiten wieder in seine Parkposition zu bringen und zu verschließen.
        • Störungen sind umgehend dem technischen Leiter oder dem Hafenmeister zu melden.
        • Haftungsfragen sind vor Inanspruchnahme des Krans zwischen den Beteiligten zu klären.
      6. Bootshallen und Werkstätten

        • Hallen- und Werkstattplätze werden durch den Hafenmeister vergeben und sind einzuhalten. Änderungen sind nur in Absprache mit dem Hafenmeister möglich.
        • Alle abgestellten Boote, Trailer und sonstige Gegenstände müssen mit Aufkleber oder dem Namen gekennzeichnet sein. Ist das nicht der Fall werden diese entfernt.
        • Das Ein- und Auslagern von Booten kann nur an den festgelegten Terminen für Auf- und Abslippen stattfinden.
        • Die Benutzung der Werkstätten ist beim technischen Leiter oder beim Hafenmeister anzumelden.
        • Die Benutzung von Maschinen und Werkzeuge geschieht auf eigene Gefahr. Schäden sind umgehend dem technischen Leiter zu melden.
        • Nach der Beendigung von Arbeiten mit E-Geräten sind diese vom Netz zu trennen.
        • Die Hallen und Werkstätten sind in ordentlichem und gereinigtem Zustand zu verlassen.
      7. Brandschutz:

        • Auf dem gesamten Gelände des YCBG gelten die einschlägigen Brandschutzvorschriften.
        • Grillen ist nur an dem dafür vorgesehenen Platz auf der Terrasse unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen erlaubt.
        • Offenes Feuer ist auf dem gesamten Gelände verboten.
        • Das Lagern von gefährlichen Stoffen wie Farben, Lösungsmittel oder Kraftstoffen in den Gebäuden und Hallen ist verboten.
        • Kraftstoffe werden im Benzinbunker gelagert.
        • An Booten, die längere Zeit in den Bootshallen abgestellt sind, müssen alle Tanks, Kanister sowie Batterien entfernt werden. Fest eingebaute Tanks sind zu entleeren.
      8. Sanktionen:

        • Die Anerkennung und Einhaltung dieser Hafenordnung ist eine Vorrausetzung zur Vergabe eines Liegeplatzes und für die Nutzung des Geländes und der Gebäude des YCBG. Bei Zuwiderhandlungen kann es zu Sanktionen durch die Hafenmeister oder dem Vorstand kommen
Neueste Beiträge
Kontaktieren Sie uns

Senden Sie uns eine Email und wir melden uns bei Ihnen zurück.

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt